Schulordnung

Die vollständige Schulordnung für allgemeinbildende Schulen in Rheinland-Pfalz finden Sie hier

§ 37
Schulversäumnisse

(1) Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichti-gen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 38
Beurlaubung, schulfreie Tage

(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen
Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtstunden gewährt die Fachlehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin, der Klassenleiter, die Stammkursleiterin oder der
Stammkursleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht
ausgesprochen werden; Ausnahmen kann dieSc hulleiterin oder der Schulleiter gestatten.

Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden

§ 39
Nichtteilnahme am Sportunterricht

(1) Schülerinnen und Schüler nehmen am Sportunterricht nicht teil, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Sportlehrkraft festlegen,
dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilnimmt.
(3) Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von ärztlichen und ausnahmsweise auch von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden.