Satzung SV

Satzung der Schülervertretung

des Gymnasiums am Kurfürstlichen Schloss zu Mainz

 

  1. Grundsatz und Zielsetzung

Die Schülervertretung vertritt die Interessen der Schüler gegenüber den Lehrern, der Schulleitung, der Schulbehörde und der Öffentlichkeit. Sie hat die Aufgabe sich für eine schülergerechte Schule und für eine größtmögliche demokratische Mitbestimmung der Schüler an allen Bereichen der Schule einzusetzen.

 

  1. Gremien der Schülervertretung

Die Schülervertretung besteht aus folgenden Gremien:

  1. Vollversammlung
  2. Klassenversammlung
  3. Stufenversammlung
  4. Klassen- und Kurssprecherversammlung (KSV)
  5. SV-Vorstand
  6. Ausschüsse
  7. Schatzmeister und Stellvertreter
  8. Der Kommunikationsbeauftragte
  9. Vertrauenslehrer
  10. Satzungsgremium
  11. Wahlgremium
  12. Kassenprüfer
  13. Orden-Komitee

 

  1. Vollversammlung

1.1 Die Vollversammlung besteht aus allen Schülern, welche zum Zeitpunkt der Versammlung die Schule besuchen. Sie kann dabei in mehrere Teilversammlungen unterteilt werden. Die Vollversammlung wird vom Schülersprecher geleitet.

1.2 Mit Ausnahme der regulären Vollversammlung zur Wahl des SV-Vorstandes, kann sie einmal im Schuljahr auf Antrag des SV-Vorstandes und auf Beschluss der KSV vom Schülersprecher einberufen werden. Bei der Wahlvollversammlung leitet der Wahlleiter die Vollversammlung und beruft diese ein.

 

  1. Klassenversammlung

2.1 Die Klassenversammlung besteht aus den Schülern einer Klasse oder eines Kurses.

2.2 Die Klassenversammlung wählt zu Beginn eines Schuljahres einen Klassen- oder Kurssprecher sowie einen Vertreter, welche die Klasse schulintern vertreten. Alle Aufgaben, Rechte und Pflichten des Klassensprechers gelten gleichwertig für dessen Vertreter.

2.3 Der Klassen- oder Kurssprecher hat die Möglichkeit einmal pro Monat eine Unterrichtsstunde beim Klassenlehrer oder dessen Vertreter zu erhalten, um schulische Angelegenheiten zu klären. Die Klassenversammlung entscheidet, ob sie ohne Anwesenheit einer Lehrkraft tagt.

2.4 Klassen- oder Kurssprecher haben das Recht, an Klassen- und Kurskonferenzen – mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen – mit beratender Stimme teilzunehmen.

2.5 Der Klassen- oder Kurssprecher ist verpflichtet, in der direkt auf die KSV folgenden klassen- bzw. kursarbeitsfreien Stunde von den Inhalten und Ergebnissen der KSV zu berichten. In der Oberstufe ist in der nächsten Stammkursstunde zu berichten.

 

  1. Stufenversammlung

3.1 Einmal pro Halbjahr kann eine vom Stufensprecher einberufene und geleitete Stufenkonferenz Probleme oder Arbeitsvorschläge diskutiert werden, welche die Stufe betreffen.

3.2 Der Stufensprecher vertritt die Interessen seiner Jahrgangsstufe. Er wird aus der Mitte der Klassen- oder Kurssprecher einer Jahrgangsstufe gewählt.

 

 

 

  1. Klassen- und Kurssprecherversammlung (KSV)

4.1 Die KSV ist die Versammlung aller Klassen- und Kurssprecher und des SV-Vorstandes. Alle Mitglieder haben bei den Sitzungen Anwesenheitspflicht. Interessierte Schüler können den Versammlungen mit beratender Stimme beiwohnen. Die KSV ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt ist die gesamte KSV. Jedes Mitglied der KSV hat die Möglichkeit Anträge zu stellen. Die KSV kontrolliert den SV-Vorstand. Das Satzungsgremium leitet gemeinsam mit dem Schülersprecher die Sitzung.

4.2 In der KSV wird über die Arbeit und Planung des SV-Vorstandes diskutiert und abgestimmt.

4.3 Die KSV wird vom Schülersprecher einberufen, wenn der SV-Vorstand oder mindestens ein Drittel der Klassen- und Kurssprecher dies beantragt. Die Einladung zur KSV, welche den Ort, die Zeit und die vorläufigen Tagesordnungspunkte beinhaltet, muss in der Regel mindestens sechs Werktage vor der Sitzung erfolgen.

  1. Der SV-Vorstand

5.1 Der SV-Vorstand vertritt die gesamte Schülerschaft.

5.2 Der SV-Vorstand besteht aus einem Schülersprecher, der dem SV-Vorstand vorsteht, seinen beiden Vertretern sowie fünf weiteren gewählten Schülern. Er strukturiert sich selbst. Auf der ersten KSV nach der Wahl muss der neu gewählte SV-Vorstand seine Struktur und jedes Mitglied sich selbst und seinen Aufgabenbereich vorstellen. Sollte ein Mitglied abgewählt werden oder zurücktreten, rückt der nachfolgende Kandidat mit den meisten Stimmen der SV-Vorstandswahl in den SV-Vorstand auf. Dieser muss durch eine einfache Mehrheit der KSV im Amt bestätigt werden, ansonsten verfällt der Platz.

5.3 Der SV-Vorstand vertritt die Schülervertretung bei Gesamt- und Fachkonferenzen, gegenüber dem Schulelternbeirat, der Schulleitung (regelmäßige gemeinsame Sitzungen), dem Ministerium für Bildung, der ADD, dem Schulträger, der Öffentlichkeit und gegenüber Parteien und Verbänden. Er ist das ausführende Organ der Schülervertretung. Er koordiniert die Ausschussarbeit, die Nachwuchsarbeit, die Finanzen und die Zusammenarbeit mit den Vertrauenslehrern. Nach der Amtszeit ist er zur Einarbeitung des neuen SV-Vorstandes verpflichtet.

5.4 Diese Satzung muss von allen Mitgliedern eines neu gewählten SV-Vorstandes in Form einer Unterschrift anerkannt werden. Wenn ein gewählter Kandidat die Unterschrift verweigert, kann er das Amt nicht antreten.

  1. Ausschüsse

6.1 Ausschüsse sind Zusammenschlüsse von Schülern, welche sich jeweils mit einem bestimmten Themengebiet befassen. Ausschüsse können vom SV-Vorstand oder mindestens zehn Mitgliedern der KSV gegründet werden.

6.2 Der SV-Vorstand hat die Möglichkeit einen Ausschuss zu schließen. Jeder Ausschuss wählt einen Ausschussvorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese sind dazu verpflichtet, dem SV-Vorstand regelmäßig über die Arbeit des Ausschusses zu berichten.

  1. Schatzmeister

7.1 Der Schatzmeister und sein Stellvertreter verwalten die Kasse. Der Schülersprecher übernimmt automatisch das Amt des Schatzmeisters. Der Stellvertreter geht aus dem Satzungsgremium hervor. Der Schatzmeister ist verpflichtet, seinem Stellvertreter im Voraus über alle Ausgaben ab 30 Euro zu informieren. Geschieht dies nicht, kann das Satzungsgremium mit Zustimmung der Vertrauenslehrer den Schatzmeister vorläufig seines Amtes entheben. In diesem Fall übernimmt sein Stellvertreter.

7.2 Wenn die gewählten Schatzmeister ihre Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig, andernfalls muss ein Ersatz aus dem SV-Vorstand gewählt werden.

  1. 8. Der Kommunikationsbeauftragte

8.1 Der SV-Vorstand wählt bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den Kommunikationsbeauftragten mit relativer Mehrheit. Dieser koordiniert den Kontakt zu Lehrern, Schülern, und der Schulleitung. Er gibt Auskunft über die Projekte des SV-Vorstandes.

8.2 Des Weiteren verwaltet der Kommunikationsbeauftragte den SV-Zugang zur Schul-Website. Er unterhält und aktualisiert alle mit der SV zusammenhängenden Inhalte wie Artikel über Projekte.

  1. Verbindungslehrer (Vertrauenslehrer)

9.1 Der Verbindungslehrer hat die Aufgabe, in Konfliktfällen zu vermitteln und sich bei Lehrern für die Belange der KSV einzusetzen.

9.2 Es werden zwei Verbindungslehrer, ein Mann und eine Frau, durch die Vollversammlung zum Halbjahr auf zwei Jahre gewählt. Kann der Verbindungslehrer sein Amt nicht mehr ausüben, so ist ein neuer Verbindungslehrer desselben Geschlechts bis zum Ende der Amtszeit nachzuwählen.  Sollte dies innerhalb der letzten sechs Monate der Amtszeit passieren, so ist eine vorgezogene Neuwahl durchzuführen. Die Amtszeit des gewählten Vertrauenslehrers verlängert sich so um die verbleibende Amtszeit des Vorgängers.

  1. 10. Satzungsgremium

10.1 Das Satzungsgremium besteht aus drei Schülern, von denen keiner dem SV-Vorstand angehören darf. Ansonsten ist jeder Schüler ab der 7. Klasse wählbar.

10.2 Das Satzungsgremium dient der erweiterten Kontrolle des SV-Vorstandes. Es kann den gesamten, oder einzelne Mitglieder des SV-Vorstandes vorladen, um über bestimmte Sachverhalte aufgeklärt zu werden. Sollte das Satzungsgremium bei einem Mitglied des SV-Vorstandes schwere Verstößen gegen diese Satzung feststellen, kann auf einstimmigen Vorschlag des Satzungsgremiums durch eine 2/3 Mehrheit der KSV dieses von seinem Amt enthoben werden. Das Satzungsgremium hat hierbei die Aufgabe, gegenüber der KSV die Verstöße darzulegen. Der Angeklagte hat das Recht, während der KSV sich zu erklären. Bei einer Abwahl rückt gemäß II. Gremien der Schülervertretung; 5. Der SV-Vorstand, 5.2, ein Nachfolger in den SV-Vorstand auf.

10.3 Aus seiner Mitte wählt das Satzungsgremium den Kassenprüfer. Dieser ist gleichzeitig der stellvertretende Schatzmeister. Alle Ausgaben des SV-Vorstandes die 30 Euro übersteigen müssen ihm zuvor mitgeteilt werden.

10.4 Das Satzungsgremium unterstützt den Schülersprecher bei der Leitung der KSV. Es kontrolliert die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder, kann Mahnungen an nicht erschienene Kurs- und Klassensprecher erteilen und Mitglieder der KSV von der Sitzung ausschließen, wenn diese wiederholt den Ablauf stören. Bei Abstimmungen zählen die Mitglieder des Satzungsgremiums die Stimmen und verkünden das Ergebnis. Ist nach Einschätzung des Satzungsgremiums kein Ergebnis klar erkennbar, ist die Abstimmung zu wiederholen.

10.5 Auf jeder KSV hat das Satzungsgremium einen verpflichtenden Tagesordnungspunkt. In diesem bewertet es die Arbeit des Vorstandes und erteilt nicht bindende Ratschläge. Wenn auf einer KSV ein Satzungsänderungsantrag eingereicht wird, kann dieser nur zur Abstimmung freigegeben werden, wenn das Satzungsgremium mit Mehrheit dem genauen Wortlaut des Antrages zustimmt. Ansonsten ist der Antrag hinfällig. Alle Mitglieder des Satzungsgremiums gehören automatisch der KSV an.  Es ist im Dienst bis zur Neuwahl auf der ersten KSV des Schuljahres.

  1. Wahlgremium

11.1 Auf der letzten KSV eines Schuljahres wird ein Wahlgremium, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern, von der KSV gewählt. Diese führen die SV-Wahl durch. Sie dürfen sich hierzu weitere Helfer nehmen. Das Wahlgremium und die Helfer dürfen selber nicht zur Wahl stehen.

11.2 Das Wahlgremium prüf die Wahlprogramme der Kandidaten und weist sie min. 3 Werktage vor der Wahl auf Unstimmigkeiten mit der Schulordnung oder unrealistische Ideen hin. Diese haben das Recht sich zu erklären und ihr Wahlprogramm nachträglich zu ändern. Der Wahlleiter hat das Recht diese auch während der Vorstandswahl vor der Vollversammlung zu benennen. Der Wahlleiter hat das Recht bei starken Abweichungen vom Wahlprogramm während der Vorstandswahl, Kandidaten zu verwarnen und anschließend, im Falle einer weiteren Nichtbeachtung, in Einstimmigkeit mit dem ganzen Wahlgremium von der weiteren Wahl auszuschließen.

11.3 Der Wahlleiter beruf die erste Sitzung des neu gewählten SV-Vorstandes ein. Er leitet die erste KSV, bis alle Entlastungen abgestimmt sind.

  1. Kassenprüfer

12.1 Kassenprüfer sind zum einen ein Mitglied des Satzungsgremiums, und zum anderen eine vom Schullausschuss beauftragte Person, die kein Schüler ist. Diese führen mindestens eine Kassenprüfung pro Schuljahr durch und fertigen am Ende des Schuljahres einen Kassenbericht an.

12.2 Die Kassenprüfung erfolgt durch die beiden gewählten Personen, nach Möglichkeit, in Anwesenheit des Schatzmeisters, dessen Stellvertreters und der Vertrauenslehrer.

12.3 Die KSV hat das Recht, den Kassenbericht einzusehen und Rückfragen zu stellen.

  1. Orden-Komitee

14.1 Das Orden-Komitee ist ein freies und unabhängiges Gremium. Es besteht aus drei Mitgliedern.

14.2 Der Vorsitzende wird von der SV bestimmt. Er entscheidet selbstständig über die restlichen Mitglieder.

14.3  Der Vorsitzende bleibt solange im Amt, bis die SV einen Nachfolger wählt. Er kann auch über das Ende des Schuljahres hinaus im Amt bleiben.

14.4 Das Orden-Komitee vergibt einmal im Halbjahr die Greiffenklau-Medaille am blauen Bande’’. Diese wird an Mitglieder der Schulgemeinschaft für besondere Verdienste um das Schulwohl vergeben. Nominierungsvorschläge können hierbei von jedem an das Orden-Komitee weitergereicht werden.

 

III Gremien, in welche die KSV-Vertreter entsendet

  1. Schulausschuss

Die KSV entsendet den Schülersprecher sowie drei weitere Schüler in den Schulausschuss. Diese haben bei Sitzungen des Schulausschusses und der Gesamtkonferenz Anwesenheitspflicht.

 

  1. Gesamtkonferenz

Auf der Gesamtkonferenz sind vier weitere von der KSV gewählte Vertreter stimmberechtigt. Diese haben bei der Gesamtkonferenz Anwesenheitspflicht. Sie fungieren zugleich als Vertreter für den Schulausschuss.

 

  1. SSV

Die SV am Schlossgymnasium ist Mitglied der LandesschülerInnenvertretung (LSV) Rheinland-Pfalz und der StadtschülerInnenvertretung (SSV) Mainz. Die KSV entsendet zwei Delegierte aus der Schülerschaft in die SSV. Diese sind verpflichtet, an deren Sitzung teilzunehmen.

 

  1. Schulbuchausschuss

Die KSV bestimmt drei Vertreter für den Schulbuchausschuss.

IV Verfahrensweisen

 

  1. Wahlen

1.1 Alle Wahlen sind allgemein, frei, gleich und unmittelbar. Abstimmungen erfolgen, sofern nicht anders bestimmt, offen.

1.2 Die Mitglieder aller Gremien werden, sofern nicht anders bestimmt, ganzjährig zu Beginn des neuen Schuljahres mit relativer Mehrheit gewählt. Eine Abwahl kann nur bei Nichterfüllung der Aufgaben durch ein Misstrauensvotum durch das wählende Gremium erfolgen. Eine Neuwahl wird sofort herbeigeführt. Jeder Schüler hat das Recht, ohne Angabe von Gründen eine Wahl nicht anzunehmen.

1.3 Anträge sind mit einfacher Mehrheit angenommen. Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel-Mehrheit der KSV.

1.4 Wahlen sollten mindestens sechs Werktage im Vorhinein angekündigt werden.

  1. Wahl des SV-Vorstandes

2.1 Der SV-Vorstand wird mit vorbereiteten und gleichen Stimmzetteln und möglichst bis zu den Herbstferien in geheimer Wahl von der Vollversammlung gewählt.

2.2 Alle Mitglieder werden einzeln gewählt. Alle Interessierten bewerben sich für einen Platz im SV- Vorstand und melden sich bis zu eine Woche vor der Wahl mit ihrem Wahlprogramm bei dem Wahlgremium an. Vor der Abstimmung stellen sich alle Kandidaten mit ihrem Wahlprogramm vor. Das Wahlprogramm der Kandidaten wird, wenn möglich zeitgleich zu ihrer Vorstellung per Beamer angezeigt. Bei der SV-Wahl hat jeder wählende Schüler acht Stimmen, die er auf die Kandidaten verteilen kann. Es können höchstens drei Stimmen auf eine Person vergeben werden. Die acht Kandidaten mit den meisten Stimmen werden Mitglieder des SV-Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die KSV.

  1. Der Schülersprecher

3.1 Der Schülersprecher sitzt dem SV-Vorstand vor. Er leitet die Sitzungen und ist das formale Oberhaupt der gesamten Schülervertretung. Der Schülersprecher verfügt über Richtlinienkompetenz. Bei Patt-Situationen innerhalb der SV kann er eine Entscheidung herbeiführen.

3.2 Der neu gewählte SV-Vorstand wählt bei seiner ersten Sitzung in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Schülersprecher mit absoluter und seine beiden gleichberechtigten Stellvertreter mit relativer Mehrheit. Bei der Wahl des Schülersprechers hat jeder Wahlberechtigte eine, bei der Wahl der Stellvertreter zwei Stimmen.

3.3 Kann bei der Wahl des Schülersprechers keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit auf sich vereinen, so ist eine Stichwahl durchzuführen. Gewählt ist der Kandidat, der eine relative Mehrheit auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat gewählt, der bei der Vorstandswahl mehr Stimmen auf sich vereinen konnte.

3.4 Bei schwerwiegenden Verfehlungen des Schülersprechers kam jedem Mitglied des SV-Vorstands ein konstruktives Misstrauensvotum gestellt werden. Wenn bei der geheimen Wahl 2/3 der Mitglieder des SV-Vorstands ihr Misstrauen aussprechen, muss, wenn möglich, innerhalb der nächsten 3 Wochen eine KSV einberufen werden. Wenn die KSV nach einer Anhörung des Antragstellers und des Schülersprechers mit einer relativen Mehrheit dem Schülersprecher ihr Misstrauen ausspricht, verliert dieser umgehend sein Amt, bleibt aber Mitglied des SV-Vorstands. Sein gewählter Nachfolger übernimmt an seiner Stelle die Amtsgeschäfte. Sollte dabei das Amt eines stellvertretenden Schülersprechers frei werden, muss dieses neu besetzt werden.

  1. Konstituierende Sitzung

4.1 Zeitnah nach der SV-Vorstandswahl findet die konstituierende Sitzung statt. Diese wird vom Wahlleiter geleitet und endet in dem Moment, in dem die Geschäftsfähigkeit des Vorstandes sichergestellt ist. Der alte SV-Vorstand ist nach diesem Moment von seinen Aufgaben und Rechten entbunden.

4.2 Die Geschäftsfähigkeit des Vorstandes ist sichergestellt, wenn folgende Ämter besetzt sind:

-Schülersprecher/Schatzmeister

-stellvertretende Schülersprecher

-Kommunikationsbeauftragter

Zudem müssen alle Mitglieder des SV-Vorstandes die Satzung durch ihre Unterschrift anerkannt haben.

  1. Öffentlichkeitsarbeit

5.1 Alle wichtigen Beschlüsse, Vorgaben oder sonstige Entscheidungen des SV müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Dazu zählen beispielsweise die Ausrufung eines Projektes, die Gründung eines Ausschusses oder die Vergabe eines Amtes. Stellvertretend ist hier der Kommunikationsbeauftragte für die gesamte Schülervertretung verantwortlich.

Die SV verpflichtet sich, bei der Informationsausgabe zukünftig vor allem auf digitale Medien zu setzen.

5.2 Um eine ausreichende Transparenz nach außen zu gewährleisten, müssen verschiedene Informationen über Struktur und Unterteilung der Schülervertretung auf der Schul-Website einsehbar sein.

  1. Entlastung

6.1 Der SV-Vorstand ist der KSV zur Rechenschaft verpflichtet. Die Mitglieder legen am Ende einer Amtszeit oder sobald dies von mindestens zehn Mitgliedern der KSV gefordert wird, einen Rechenschaftsbericht ab. Auf dessen Grundlage wird am Ende einer Amtszeit von der KSV über die Entlastung der einzelnen Personen abgestimmt. 4.2 Die Entlastung erfolgt, wenn die Handlungen der Schüler satzungsgemäß und im Interesse der Schülerschaft geschahen. Wird ein Mitglied nicht entlastet, kann es kein Amt mehr antreten, aber für seine Handlungen belangt werden.

6.3 Die Kassenprüfer stellen der KSV am Ende der Amtszeit einen Kassenbericht vor der Frage nach Entlastung der Schatzmeister und es SV-Vorstandes vor. Die Kassenprüfer geben eine Empfehlung für oder gegen die Entlastung der Schatzmeister und des SV-Vorstandes ab.

 

  1. Kassenführung

7.1 Alle Ausgaben, die aus der SV-Kasse bezahlt werden sollen, erfordern eine Annahme des SV-Vorstandes.

7.2 Der SV-Vorstand kann sich bei jeder KSV von den Mitgliedern der KSV einen Geldbetrag als frei verfügbaren Etat freigeben lassen. Die Prüfung der daraus getätigten Ausgaben erfolgt ausschließlich über die turnusmäßigen nachträglichen Kassenprüfungen.

7.3 Wird der Etat überschritten, so ist dies gestattet, sofern die Ausgaben im Rahmen einer insgesamt gewinnbringenden Veranstaltung wieder eingenommen werden. Ein Antrag auf Erweiterung des Etats kann jederzeit in die KSV eingebracht werden.

  1. Schweigerecht und Plicht

8.1 Schülervertreter und Vertrauenslehrer sind berechtigt, insbesondere auf Verlangen eines Schülers, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt gegeben worden sind, gegenüber Lehrkräften zu verweigern. Hinsichtlich personenbezogener Informationen sind die Schülervertreter und Verbindungslehrer auch nach Beendigung ihrer Amtszeit grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

 

 

 

 

  1. Bezug, Inkrafttreten und Wirksamkeit

1.1 Punkte dieser Satzung, welche dem Schulgesetz, den Verordnungen des Ministeriums für Bildung oder diesbezüglich wirksamen schulinternen Regelungen wiedersprechen, sind nicht wirksam. Es  gelten die entsprechenden wirksamen Regelungen. Die Punkte und sind schnellstmöglich zu ändern. Alle anderen Punkte, sind weiter wirksam.

1.2 Sämtliche Formulierungen sind in der maskulinen Deklinationsform geschrieben, gelten aber in der gleichen Bedeutung auch für alle anderen Geschlechter.

1.3 Die Satzung ersetzt die Satzung vom 27.08.2020 des Gymnasiums am Kurfürstlichen Schloss zu Mainz und tritt am 14.02.2023 in Kraft.