Zulassung zur Jahrgangsstufe 12

Grundlage für die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung in die Jahrgangsstufe 12 sind die Jahresnoten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 11 innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurden. Die Jahresnote setzt sich aus den Zeugnisnoten der Halbjahre 11/1 und 11/2 im Verhältnis 1:2 zusammen. Auf Antrag kann die Schülerin oder der Schüler ein Fach innerhalb der Pflichtstundenzahl durch ein Fach außerhalb derselben ersetzen, sofern die geänderte Fächerkombination zulässig ist. (Fremdsprachenregelung beachten!)

Schülerinnen und Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen ihre erste Fremdsprache mindestens in der Jahrgangsstufe 11 beibehalten. Die Note dieses Faches im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 ist in die Entscheidung über die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 einzubeziehen.

Zugelassen wird, wer

  • in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ oder nur in einem Grundfach die Note „mangelhaft“ hat,
  • in einem Leistungsfach oder in einem Leistungs- und einem Grundfach oder in zwei Grundfächern die Note „mangelhaft“ hat und diese durch Noten in anderen Fächern ausgleichen kann.

Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“ oder durch zwei Noten „befriedigend“ ausgeglichen werden. Bei einem Leistungsfach ist der Ausgleich nur durch Noten in anderen Leistungsfächern möglich.

Nicht zugelassen wird, wer

  • in einem Fach die Note „ungenügend“ oder
  • in zwei Leistungsfächern die Note „mangelhaft“ oder
  • in mehr als zwei Fächern die Note „mangelhaft“ hat.

Außerdem ist eine Zulassung nicht möglich, wenn im Halbjahr 11/2 ein Fach, das innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurde, mit „ungenügend“ bewertet ist.

Wer nicht zur Jahrgangsstufe 12 zugelassen wird, kann die Jahrgangsstufe 11 wiederholen, sofern er die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholt hat.

Wer die Jahrgangsstufe 10 wiederholt hat und am Ende der Jahrgangsstufe 11 nicht zugelassen wird, muss das Gymnasium verlassen. Ebenso muss das Gymnasium verlassen, wer nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 11 nicht zugelassen wird. (Dies gilt auch, wenn die Jahrgangsstufe 11 freiwillig wiederholt wurde.)

 
 
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